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Recht & Pflicht

Spritztagebuch-Pflicht: Wer muss was aufzeichnen? (Stand 2026)

Wer muss aufzeichnen, was gehört hinein, wie lange aufbewahren – und was passiert bei einer Kontrolle? Der Überblick zur Aufzeichnungspflicht.

Von Jonas Rost, Spritztagebuch.de Aktualisiert am 4 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Wer Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet, muss jede Anwendung aufzeichnen – egal ob Gärtnerei, Ackerbaubetrieb, Baumschule oder Kommune. Seit dem 1. Januar 2026 gelten EU-weit einheitliche Inhalte. Ab dem 1. Januar 2027 muss das Spritztagebuch in Deutschland elektronisch und maschinenlesbar geführt werden. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.

Was ist ein Spritztagebuch?

„Spritztagebuch“ ist der Praxisbegriff für die gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In Verordnungen ist von „Aufzeichnungen“ die Rede, Kammern sprechen auch von Pflanzenschutz-Dokumentation oder Schlagkartei. Gemeint ist immer dasselbe: ein lückenloser Nachweis, welches Mittel wann, wo, wie viel und von wem angewendet wurde.

Die Rechtsgrundlagen im Überblick

Regelung Was sie regelt
Art. 67 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Grundsätzliche Pflicht für berufliche Verwender, Aufzeichnungen zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren
Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 Seit 1.1.2026: einheitlicher Inhalt und elektronisches, maschinenlesbares Format
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 Erlaubt den Mitgliedstaaten, Papier für Anwendungen bis Ende 2026 zuzulassen
§ 11 Pflanzenschutzgesetz Deutsche Umsetzung: Papier bis 31.12.2026, Zusammenführung durch den Betriebsleiter, Beginn der Aufbewahrungsfrist
§ 68 Pflanzenschutzgesetz Bußgeld bis 10.000 € bei Verstößen

Wer muss ein Spritztagebuch führen?

Die Pflicht trifft alle beruflichen Verwender von Pflanzenschutzmitteln – unabhängig von der Betriebsgröße. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Gartenbaubetriebe, Zierpflanzen- und Topfpflanzenproduktion, Schnittblumen
  • Gemüsebau, Obstbau, Weinbau und Baumschulen
  • landwirtschaftliche Betriebe und Forstbetriebe
  • Lohnunternehmen und andere Dienstleister
  • Garten- und Landschaftsbau, Kommunen, Bauhöfe, Golf- und Sportplätze

In gärtnerischen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben führt der Betriebsleiter die Aufzeichnungen für alle Flächen zusammen und nennt jeweils den Anwender (§ 11 PflSchG). Spritzt ein Lohnunternehmer, muss er selbst aufzeichnen und dem Auftraggeber Zugang oder eine Kopie geben.

Nicht betroffen sind Privatpersonen im eigenen Haus- und Kleingarten, die nicht beruflich spritzen.

Was muss im Spritztagebuch stehen?

Seit 2026 schreibt der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 die Inhalte vor. Für eine Spritzung im Freiland sind das im Kern:

  1. Pflanzenschutzmittel mit Bezeichnung und Zulassungsnummer
  2. Datum – und die Uhrzeit, wenn die Anwendung zeitlich beschränkt ist (z. B. Bienenschutzauflagen)
  3. Aufwandmenge in kg oder l je Hektar
  4. Lage der behandelten Fläche (bei Agrarflächen die Flächenkennung aus dem Agrarantrag, sonst z. B. ein GPS-Punkt)
  5. Größe der behandelten Fläche
  6. Kultur bzw. Einsatzort als EPPO-Code
  7. BBCH-Stadium, wenn die Anwendung an ein Stadium gebunden ist
  8. Name des Anwenders

Für dauerhafte Gewächshäuser gelten eigene Angaben: Menge je m² bzw. m³, Nummer des Gewächshauses und behandelte Fläche bzw. Volumen. Was das konkret bedeutet, zeigen wir Schritt für Schritt in Pflanzenschutzmaßnahmen richtig dokumentieren und für Gärtnereien in Spritztagebuch im Gartenbau.

Nicht Pflicht, aber sinnvoll: Schaderreger bzw. Grund der Behandlung, Wetter und Bemerkungen. Die Kammern empfehlen sie, weil sie beim Resistenzmanagement und bei der Erfolgskontrolle helfen – und Qualitätsprogramme des Handels fragen oft danach.

Wann muss eingetragen werden?

Die Verordnung verlangt, dass die Aufzeichnung unverzüglich erfolgt – also ohne schuldhaftes Zögern, am besten direkt nach der Behandlung. Wer zunächst auf Papier notiert, muss die Angaben ab 2027 spätestens 30 Tage nach der Anwendung elektronisch erfassen.

Papier, Excel oder Software?

Bis zum 31. Dezember 2026 darf in Deutschland noch auf Papier aufgezeichnet werden. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen elektronisch und maschinenlesbar vorliegen – also in einem Format wie CSV, XML oder JSON, das Software auslesen kann. Ein eingescanntes Blatt oder ein PDF reicht dafür nach Auskunft mehrerer Pflanzenschutzdienste nicht aus. Alle Details: Spritztagebuch 2027 – was sich ändert.

Wie lange muss das Spritztagebuch aufbewahrt werden?

Mindestens drei Jahre, gerechnet ab Beginn des Jahres nach der Anwendung. Eine Spritzung vom Mai 2026 muss also bis zum 31. Dezember 2029 vorliegen. Einen kleinen Rechner gibt es im Artikel Aufbewahrungsfrist.

Wer kontrolliert – und was droht?

Die Aufzeichnungen müssen der zuständigen Behörde – in der Regel dem Pflanzenschutzdienst des Landes – auf Anfrage unverzüglich vorgelegt werden. Einen automatischen Datenabruf gibt es nicht.

Fehlt eine Aufzeichnung, ist sie unvollständig oder wurde sie nicht lange genug aufbewahrt, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 68 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 PflSchG). Für Betriebe, die Direktzahlungen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten, kommen über die Konditionalität mögliche Kürzungen der Zahlungen hinzu.

Alle Themen rund ums Spritztagebuch

Thema Artikel
Neue Regeln, Fristen Spritztagebuch 2027 · Aufbewahrungsfrist · Zulassungsende & Aufbrauchfrist
Pflichtangaben Alle Angaben mit Beispielen · EPPO-Code · BBCH-Stadien · Zulassungsnummer
Praxis Tankmischungen · Gartenbau & Gewächshaus · Lohnunternehmer
Betrieb & Kontrolle Sachkundenachweis · Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst
Werkzeuge Kostenlose Vorlage · Excel · Kostenlose Möglichkeiten
Nachschlagen Glossar · Rechtsgrundlagen · Pflanzenschutzdienste der Länder

Checkliste: Ist dein Spritztagebuch kontrollfest?

  • Jede Anwendung ist eingetragen – auch Einzelpflanzen- und Teilflächenbehandlungen
  • Zulassungsnummer und EPPO-Code sind angegeben
  • Gewächshäuser sind eindeutig benannt bzw. nummeriert
  • Der Name des Anwenders steht bei jedem Eintrag
  • Einträge der letzten drei Kalenderjahre plus laufendes Jahr sind auffindbar
  • Ab 2027: Die Daten liegen elektronisch und maschinenlesbar vor

Mit Spritztagebuch.de erfasst du alle Angaben direkt am Handy. Zulassungsnummer und Aufwandmenge kommen aus dem BVL-Register, der Export als CSV und Excel ist in Sekunden erstellt.

Häufige Fragen

Muss ich als Hobbygärtner ein Spritztagebuch führen?

Nein. Die Aufzeichnungspflicht nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt für berufliche Verwender. Wer im eigenen Haus- und Kleingarten nicht beruflich spritzt, muss keine Aufzeichnungen führen.

Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?

Nein. Die Pflicht gilt unabhängig von Betriebsgröße und Flächenumfang. Auch wer nur wenige Male im Jahr behandelt, muss jede Anwendung aufzeichnen.

Was droht, wenn das Spritztagebuch fehlt oder unvollständig ist?

Eine fehlende, unvollständige oder nicht lange genug aufbewahrte Aufzeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 68 PflSchG). Betriebe mit GAP-Förderung riskieren zusätzlich Kürzungen ihrer Direktzahlungen.

Muss das Spritztagebuch ab 2027 digital sein?

Ja. Ab dem 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen in Deutschland elektronisch und maschinenlesbar vorliegen. Notizen auf Papier sind weiter möglich, müssen aber spätestens 30 Tage nach der Anwendung elektronisch erfasst sein.

Quellen & weiterführende Links

Stand: 17. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die genannten Rechtstexte und die Auskünfte des Pflanzenschutzdienstes deines Bundeslandes.

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