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Recht & Pflicht

Lohnunternehmer und Dienstleister: Wer zeichnet was auf?

Wenn ein Dienstleister spritzt: Pflichten von Lohnunternehmer und Betrieb nach der EU-Verordnung 2023/564 – praktisch erklärt.

Von Jonas Rost, Spritztagebuch.de Aktualisiert am 2 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Spritzt ein Lohnunternehmer oder anderer Dienstleister in deinem Betrieb, zeichnet er die Anwendung selbst auf und muss dir als Auftraggeber Zugang zu den Daten oder eine Kopie geben (Art. 4 DVO (EU) 2023/564). Als Betriebsleiter führst du die Aufzeichnungen für alle Flächen zusammen (§ 11 PflSchG) – die Arbeit des Dienstleisters gehört also auch in dein Spritztagebuch.

Wer muss was?

Lohnunternehmer / Dienstleister Auftraggebender Betrieb
Aufzeichnen ja, jede Anwendung mit allen Pflichtangaben ja, als Zusammenführung für den Betrieb
Daten weitergeben Zugang oder Kopie an den Auftraggeber –
Aufbewahren mindestens 3 Jahre ab Folgejahr mindestens 3 Jahre ab Folgejahr
Sachkundenachweis für alle, die spritzen für eigene Anwender
Vorlage bei Kontrolle eigene Aufzeichnungen Aufzeichnungen des Betriebs inkl. Dienstleister-Einsätzen

Praxis-Tipps für Auftraggeber

  1. Vorher vereinbaren: Welche Mittel, welche Flächen, und in welchem Format kommen die Aufzeichnungen (ideal: CSV, das du direkt übernehmen kannst)?
  2. Flächen eindeutig benennen: Gib dem Dienstleister deine Flächennamen bzw. Flächenkennungen, damit die Einträge zusammenpassen.
  3. Zeitnah übernehmen: Daten nach dem Einsatz in dein Spritztagebuch eintragen bzw. importieren und prüfen.
  4. Kopie ablegen: Die Originalaufzeichnung des Dienstleisters mit aufbewahren.

Praxis-Tipps für Dienstleister

  • Aufzeichnungen je Auftraggeber und Fläche trennen
  • maschinenlesbar exportieren können – ab 2027 Pflicht
  • Name des tatsächlichen Anwenders angeben, nicht nur den Firmennamen

Mehr zu den Pflichtangaben: Pflanzenschutzmaßnahmen richtig dokumentieren · Grundlagen: Spritztagebuch-Pflicht.

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Häufige Fragen

Muss ich als Betrieb aufzeichnen, wenn ein Lohnunternehmer spritzt?

Ja. Der Lohnunternehmer zeichnet die Anwendung auf und muss dir als Auftraggeber Zugang zu den Daten oder eine Kopie geben. Als Betriebsleiter führst du die Aufzeichnungen für alle Flächen deines Betriebs zusammen – auch die vom Dienstleister behandelten.

Wie schnell muss der Lohnunternehmer die Daten liefern?

Die Verordnung verlangt, dass der Dienstleister dem Auftraggeber die Aufzeichnungen unverzüglich zugänglich macht bzw. eine Kopie übermittelt. Vereinbart am besten schriftlich, in welchem Format (z. B. CSV) und wie schnell die Daten kommen.

Quellen & weiterführende Links

Stand: 17. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die genannten Rechtstexte und die Auskünfte des Pflanzenschutzdienstes deines Bundeslandes.

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