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Recht & Pflicht

Zulassungsende und Aufbrauchfrist: Was tun mit Restmengen?

Abverkauf, Aufbrauchfrist, Entsorgung: Was nach dem Ende einer Zulassung gilt – und wie du die Fristen im Blick behältst.

Von Jonas Rost, Spritztagebuch.de Aktualisiert am 2 Min. Lesezeit

Kurz gesagt: Endet die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, darf es meist noch eine Zeit lang verkauft und anschließend aufgebraucht werden. Aus Gründen außerhalb von Gesundheits- und Umweltschutz sind das nach EU-Recht höchstens 6 Monate Abverkauf plus höchstens 12 Monate Aufbrauch. Danach ist die Anwendung verboten; Restmengen müssen entsorgt werden.

Die Fristen im Überblick

Phase Was erlaubt ist Höchstdauer (Art. 46 VO 1107/2009)
Zulassung gültig Verkauf und Anwendung –
Abverkaufsfrist Handel darf noch verkaufen max. 6 Monate
Aufbrauchfrist Anwender dürfen vorhandene Mengen noch anwenden zusätzlich max. 12 Monate
danach keine Anwendung mehr, Entsorgung –

Beispiel aus der BVL-Datenbank: Zulassungsende 14.12.2020, Aufbrauchfrist bis 14.06.2022 – also 18 Monate.

Wird eine Zulassung aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes widerrufen, können die Fristen kürzer sein oder ganz entfallen. Maßgeblich ist immer die konkrete Festlegung für das Mittel.

Wo du die Frist findest

  • BVL-Übersichtsliste (vierteljährlich, mit einer Tabelle der beendeten Zulassungen samt Aufbrauchfristen)
  • BVL „Beendete Zulassungen“ (alle abgelaufenen Mittel seit 1992)
  • PSM-API des BVL (maschinenlesbar, Grundlage für Software-Abgleiche)
  • Hinweise von Handel, Herstellern und dem Pflanzenschutzdienst deines Landes

Was das fürs Spritztagebuch bedeutet

Eine Anwendung innerhalb der Aufbrauchfrist ist zulässig und wird ganz normal aufgezeichnet. Eine Anwendung nach Ablauf der Frist ist ein Verstoß – auch wenn sie korrekt dokumentiert ist. Deshalb lohnt es sich, die Fristen der Mittel im eigenen Schrank im Blick zu behalten.

Restmengen richtig entsorgen

Nicht mehr verwendbare Mittel gehören nicht in den Hausmüll und nicht ins Abwasser. Handel und Industrie bieten Rücknahme- und Sammelaktionen an, für leere Verpackungen gibt es das PAMIRA-System. Für Mittel mit in der EU nicht mehr genehmigten Wirkstoffen besteht nach Ablauf der Aufbrauchfrist eine Beseitigungspflicht. Details beim BVL (siehe Quellen).

Spritztagebuch.de gleicht deinen Spritzschrank täglich mit dem BVL-Register ab. Endet eine Zulassung oder läuft eine Aufbrauchfrist ab, bekommst du rechtzeitig eine Meldung – in der App oder per E-Mail. So funktionieren die Meldungen

Häufige Fragen

Wie lange darf ich ein Pflanzenschutzmittel nach Zulassungsende noch anwenden?

Bis zum Ende der Aufbrauchfrist, die bei der Beendigung der Zulassung festgelegt wird. Liegen die Gründe nicht im Gesundheits- oder Umweltschutz, beträgt sie nach Art. 46 VO (EG) 1107/2009 höchstens sechs Monate für Verkauf und Vertrieb plus höchstens ein Jahr für Lagerung und Verbrauch. Bei Widerruf aus Gesundheits- oder Umweltgründen kann die Frist kürzer sein oder ganz entfallen.

Wo finde ich die Aufbrauchfrist?

In der Übersichtsliste des BVL (Liste der beendeten Zulassungen mit Aufbrauchfristen), in der BVL-Liste „Beendete Zulassungen“ und über die PSM-API des BVL. Auch Händler und Pflanzenschutzdienste informieren darüber.

Was mache ich mit Restmengen nach Ablauf der Frist?

Nicht mehr anwenden, sondern ordnungsgemäß entsorgen – etwa über Sammelaktionen des Handels und der Industrie. Für bestimmte Mittel, z. B. mit in der EU nicht mehr genehmigten Wirkstoffen, besteht eine Beseitigungspflicht.

Quellen & weiterführende Links

Stand: 17. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die genannten Rechtstexte und die Auskünfte des Pflanzenschutzdienstes deines Bundeslandes.

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