VO (EG) Nr. 1107/2009
Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
Art. 67: Pflicht beruflicher Verwender, Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel zu führen und mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Art. 46: Abverkaufs- und Aufbrauchfristen nach Zulassungsende.
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