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Rechtsgrundlagen der Pflanzenschutz-Dokumentation

Alle maßgeblichen Vorschriften auf einen Blick – jeweils mit kurzer Einordnung und Link zum Originaltext. Stand: 17. Oktober 2026.

Zeitleiste

  1. 2009VO (EG) 1107/2009: Aufzeichnungspflicht für berufliche Verwender (Art. 67)
  2. März 2023DVO (EU) 2023/564 veröffentlicht
  3. 31.10.2025DVO (EU) 2025/2203: Möglichkeit, Papier für 2026 zuzulassen
  4. 22.12.2025Änderung § 11 PflSchG: Papier in Deutschland bis 31.12.2026
  5. 1.1.2026Neue Pflichtinhalte gelten
  6. 16.12.2025 → 2026EU-Vorschlag „Omnibus“: u. a. Ausnahme für reine Biokontroll-Mittel – noch nicht geltendes Recht
  7. 1.1.2027Aufzeichnungen elektronisch und maschinenlesbar

EU-Recht

VO (EG) Nr. 1107/2009

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Art. 67: Pflicht beruflicher Verwender, Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel zu führen und mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Art. 46: Abverkaufs- und Aufbrauchfristen nach Zulassungsende.

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DVO (EU) 2023/564

Durchführungsverordnung zu Inhalt und Format der Aufzeichnungen

Seit 1.1.2026: einheitliche Pflichtangaben (u. a. Zulassungsnummer, EPPO-Code, Lage, ggf. BBCH und Uhrzeit), elektronisch und maschinenlesbar, Übertragung von Papiernotizen binnen 30 Tagen, Pflichten von Dienstleistern (Art. 4).

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DVO (EU) 2025/2203

Änderung der DVO (EU) 2023/564

Erlaubt den Mitgliedstaaten, für Anwendungen vor dem 1.1.2027 auf die elektronische Form zu verzichten.

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RL 2009/128/EG

Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden

Grundlage für Sachkunde, Geräteprüfung, integrierten Pflanzenschutz und den Nationalen Aktionsplan.

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Bundesrecht

§ 11 PflSchG

Aufzeichnungen

Deutsche Umsetzung: Papier bis 31.12.2026 erlaubt, Betriebsleiter führt Aufzeichnungen zusammen und nennt den Anwender, Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Folgejahr.

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§ 9 PflSchG

Sachkunde

Sachkundenachweis für berufliche Anwender, Berater und Verkäufer, Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung.

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§ 12 PflSchG

Anwendung

Anwendung nur in zugelassenen Anwendungsgebieten; Verbot auf Nichtkulturland und befestigten Flächen ohne Genehmigung; Haus- und Kleingarten.

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§ 16 PflSchG

Pflanzenschutzgeräte

Prüfpflicht für in Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte; Einzelheiten regelt die Pflanzenschutz-Geräteverordnung.

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§ 22 PflSchG

Genehmigung im Einzelfall

Genehmigung von Anwendungen außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete (z. B. Lückenindikationen im Gartenbau).

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§ 68 PflSchG

Bußgeldvorschriften

Fehlende, unvollständige oder nicht lange genug aufbewahrte Aufzeichnungen sind Ordnungswidrigkeiten; Bußgeld bis 10.000 €.

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PflSchSachkV

Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung

Anforderungen an Sachkunde, Prüfung und Fortbildung.

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PflSchGerätV

Verordnung über die Prüfung von Pflanzenschutzgeräten

Prüfintervalle und Prüfplakette für Pflanzenschutzgeräte.

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PflSchAnwV

Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung

Anwendungsverbote und -beschränkungen für bestimmte Wirkstoffe.

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BienSchV

Bienenschutzverordnung

Schutz von Bienen bei der Anwendung bienengefährlicher Mittel; Grundlage zeitlicher Anwendungsbeschränkungen.

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Länderrecht, Genehmigungen und Auflagen in der Zulassung können weitere Pflichten begründen. Verbindlich sind die verlinkten Texte; Auskünfte gibt der Pflanzenschutzdienst deines Bundeslandes. Verständlich erklärt: Spritztagebuch-Pflicht.

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