Kontrolle & Prüfung
Kontrolle von Pflanzenschutzgeräten: Prüfpflicht, Plakette und Ausnahmen
Spritzen-TÜV ohne Rätselraten: Welche Geräte wie oft zur Kontrollwerkstatt müssen, was auf der Plakette steht und was im Gewächshaus für Karrenspritze, Gießwagen und Schlauchspritzanlage gilt.
Von Jonas Rost, Spritztagebuch.de Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Kurz gesagt: Pflanzenschutzgeräte im Gebrauch müssen alle sechs Kalenderhalbjahre von einer amtlichen oder amtlich anerkannten Kontrollstelle geprüft werden, neue Geräte spätestens sechs Monate nach Ingebrauchnahme. Ausgenommen sind nur handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Geräte. Auch Karrenspritzen, Gießwagen, Schlauchspritzanlagen und Nebelgeräte im Gewächshaus sind prüfpflichtig. Ohne gültige Plakette gilt ein Verwendungsverbot.
Die Prüfpflicht in Kürze
Grundlage ist die Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV), gestützt auf § 16 PflSchG:
| Frage | Regel |
|---|---|
| Wer ist verpflichtet? | Verfügungsberechtigte und Besitzer der Geräte (§ 3) |
| Wie oft? | In Abständen von sechs Kalenderhalbjahren; der Rhythmus läuft seit dem 6. Juli 2013 (§ 3) |
| Neues Gerät? | Spätestens bei Ablauf des sechsten Monats nach Ingebrauchnahme geprüft (§ 4) |
| Gerät aus einem anderen EU-Staat? | Mit dortiger Prüfbescheinigung erneut spätestens zum Ablauf des sechsten Kalenderhalbjahres nach dieser Kontrolle (§ 4) |
| Wer prüft? | Amtliche Kontrollstellen, amtlich anerkannte Kontrollwerkstätten oder amtlich anerkannte Kontrollpersonen (§ 3) |
| Nach welchem Maßstab? | Merkmale des Julius Kühn-Instituts für die jeweilige Geräteart; Teile für Anwenderschutz und Verkehrssicherheit können einbezogen werden (§ 3) |
| Ohne Prüfung? | Verwendungsverbot (§ 6) |
Wie groß der Aufwand insgesamt ist, zeigt der BVL-Jahresbericht: 2025 haben die Kontrollstellen 48.026 Geräte geprüft. 99,5 % der Feldspritzen und 99,8 % der Raumkulturgeräte erhielten eine Plakette; kleinere Mängel wurden vorher beseitigt.
Welche Geräte prüfpflichtig sind – und welche nicht
| Prüfpflichtig (Beispiele) | Ausgenommen nach Anlage 3 |
|---|---|
| Spritz- und Sprühgeräte für Flächenkulturen (Feldspritzen) | Sprühflaschen |
| Sprühgeräte für Raumkulturen wie Obst, Wein, Hopfen | Druckspeicherspritzen |
| Karrenspritzen, Schlauchspritzanlagen, Nebelgeräte | Streich- oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber |
| Stationäre Flächenspritzgeräte für Zierpflanzen- und Gartenbaubetriebe (Gießwagen) | Handbetätigte und motorbetriebene Rückenspritzgeräte |
| Streifenspritzgeräte (Unterstock, Band), Spritzzüge, Zweiwegefahrzeuge, Luftfahrzeuge | Motorbetriebene Rückensprühgeräte |
| Mit Erstprüfung bis Ende 2020: Beizgeräte ab 5 kg Charge, schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreuer, geschobene oder gezogene Streichgeräte, Bodenentseuchungsgeräte | Tragbare Granulatstreugeräte, Beizgeräte unter 5 kg Charge |
Die Ausnahme in Anlage 3 betrifft nur Geräte, die man in der Hand oder auf Schulter oder Rücken trägt. Sobald ein Gerät fahrbar, gezogen oder fest installiert ist, solltest du von einer Prüfpflicht ausgehen.
Gewächshaus: Karrenspritze, Gießwagen und Schlauchspritzanlage
Für Gärtnereien ist das der wichtigste Punkt. Laut LfULG Sachsen mussten Nebelgeräte, Karrenspritzen, Schlauchspritzanlagen und stationäre Flächenspritzgeräte (Gießwagen) bis zum 30. Juni 2016 erstmals geprüft werden – seitdem gilt für sie der normale Drei-Jahres-Rhythmus. Das Julius Kühn-Institut hat für Nebelgeräte, Schlauchspritzanlagen und Gießwagen jeweils eigene Prüfmerkmale festgelegt.
Dass das in der Praxis noch nicht überall angekommen ist, zeigt der bundesweite Kontrollschwerpunkt an Zierpflanzen: In 26 der 153 beanstandeten Betriebe wurden nicht ausreichend geprüfte Geräte verwendet. Geprüft wurden 2025 bundesweit unter anderem 581 Karrenspritzen, 306 Schlauchspritzanlagen, 144 Gießwagen und 44 Nebelgeräte.
Zwei Hinweise aus der Praxis:
- Gießwagen nur für Wasser und Dünger? Die Prüfpflicht gilt für Geräte, mit denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden. Bringst du damit auch nur gelegentlich Pflanzenschutzmittel aus, gehört er zur Prüfung.
- Fest verlegte Leitungen mit Zapfstellen und Spritzpistole: Ob deine Anlage als Schlauchspritzanlage gilt und wie sie geprüft wird, klärst du am besten vorab mit einer anerkannten Kontrollwerkstatt oder deinem Pflanzenschutzdienst. Eine bundesweit einheitliche Aussage zu solchen Rohrsystemen haben wir nicht gefunden.
Mehr zur Dokumentation im Unterglasanbau: Spritztagebuch im Gartenbau.
Kontrollwerkstatt, Prüfbericht und Plakette
Geprüft wird bei amtlich anerkannten Kontrollwerkstätten, die die Länder anerkennen; Listen und Termine veröffentlichen die Pflanzenschutzdienste. Bring das Gerät gereinigt und gespült mit – laut LfULG wird nur so geprüft.
Typische Mängel liegen laut BVL bei Feldspritzen an den Düsen (Querverteilung), am Leitungssystem, am Gestänge, an den Armaturen und am Tropfstopp; bei Raumkulturgeräten auch an Behälter, Antrieb, Filtern und Rührwerk.
Was genau geprüft wird, legen die Merkmale des Julius Kühn-Instituts je Geräteart fest. Beim Gießwagen sind das unter anderem Antrieb und Schutzeinrichtungen, die Pumpenleistung (mindestens 90 % des Nenn-Volumenstroms oder ausreichend für die größten montierten Düsen), das Rührwerk, Dichtheit, Druckausgleich und Füllstandsanzeige des Behälters – beim Gießwagen des Behälters für die Stammlösung –, Armaturen und Manometer, Leitungen und Schläuche, Filter sowie Gestänge, Düsenanordnung und Düsenschutz. Für jedes Merkmal ist festgelegt, welche Abweichungen noch als geringe Mängel gelten.
Nach bestandener Prüfung bekommst du:
- Die Plakette nach amtlichem Muster mit Anschrift der Kontrollstelle sowie Jahr und Halbjahr der nächsten fälligen Prüfung. Sie wird deutlich sichtbar, unverwischbar und untrennbar am Gerät angebracht und zerstört sich beim Ablösen (§ 5).
- Den Prüfbericht mit Kontrollstelle, Besitzer, Typbezeichnung, Datum und Ergebnis (§ 5 Abs. 2). In der Kontrolle gilt er neben der Plakette als Nachweis der fristgerechten Prüfung (BVL).
Hat das Gerät nur geringe Mängel, darf die Plakette trotzdem angebracht werden, wenn du dich verpflichtest, sie vor der nächsten Inbetriebnahme zu beseitigen (§ 5 Abs. 3).
So liest du die Plakette: Sie verliert mit Ablauf des aufgedruckten Kalenderhalbjahres ihre Gültigkeit (§ 5 Abs. 5). Steht dort das erste Halbjahr 2028, muss die nächste Prüfung bis 30. Juni 2028 erledigt sein. Plane den Werkstatttermin vor der Saison, nicht mitten in der Spritzfolge.
Prüftermin planen: So gehst du vor
- Geräteliste anlegen: jedes Gerät, mit dem Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, mit Typ und Plaketten-Halbjahr.
- Fälligkeiten markieren: Was im nächsten Halbjahr abläuft, kommt auf die Terminliste.
- Werkstatt anfragen: Anerkannte Kontrollwerkstätten in deinem Land findest du über den Pflanzenschutzdienst; bei Gartenbau-Spezialgeräten fragst du am besten gezielt, ob die Werkstatt diese Geräteart prüft.
- Gerät vorbereiten: reinigen, spülen, offensichtliche Mängel wie tropfende Düsen oder undichte Schläuche vorher beheben.
- Nachweise ablegen: Prüfbericht in den Ordner, neues Halbjahr ins Spritztagebuch übernehmen.
Spritzt ein Lohnunternehmer? Bei Fremdleistung gelten dieselben Vorgaben zur Ausbringung, und bei der Konditionalität bleibt der Betriebsinhaber für die Einhaltung verantwortlich (StMELF Bayern). Lass dir die gültige Plakette des eingesetzten Geräts zeigen. Mehr dazu: Lohnunternehmer im Pflanzenschutz.
Plakette abgelaufen: Was droht?
- Verwendungsverbot: Ungeprüfte Geräte und Geräte ohne gültige Plakette dürfen nicht verwendet werden (§ 6).
- Bußgeld: Wer ein solches Gerät verwendet, handelt ordnungswidrig (§ 7 PflSchGerätV in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Nr. 3 PflSchG); der Rahmen reicht bis 50.000 € (§ 68 Abs. 3).
- Anordnung vor Ort: Bei einem defekten Gerät kann die Behörde zum Beispiel die sofortige Beendigung der Anwendung anordnen (BVL).
- Konditionalität: Die Geräteprüfung gehört zu GAB 8. Wer Agrarzahlungen erhält, riskiert zusätzlich eine Kürzung – siehe Konditionalität im Pflanzenschutz.
2025 fanden die Behörden bei 4 % von 2.843 Gerätekontrollen ein Gerät ohne gültige Plakette oder mit gravierenden Mängeln. Weitere Prüfpunkte beim Betriebsbesuch: Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst und alle Kontrollarten unter Kontrollen im Pflanzenschutz.
Das Gerät im Spritztagebuch angeben
Das Spritzgerät gehört nicht zu den EU-weiten Pflichtangaben jeder Aufzeichnung. Trotzdem lohnt es sich, es mitzuschreiben:
- Bei Genehmigungen ist es oft Auflage – so fragt etwa die Dokumentationshilfe des Pflanzenschutzdienstes Hessen für Anwendungen auf Nichtkulturland das verwendete Gerät ab. Mehr unter Genehmigung für Wege und Plätze.
- Bei Rückstandsfunden nennt das BVL ausdrücklich technisch bedingte Restmengen im Spritzgerät aus vorherigen Anwendungen als mögliche Ursache. Wer weiß, welches Gerät wann womit gefahren ist, kann das nachvollziehen.
- In der Kontrolle belegst du so, dass das am Spritztag eingesetzte Gerät eine gültige Plakette hatte.
Nie wieder Plakette vergessen: In Spritztagebuch.de legst du deine Spritzgeräte mit Prüfplakette an. Die App erinnert dich vor Ablauf, weist beim Erfassen auf eine abgelaufene Plakette hin und prüft die Geräte auch in „Kontrolle vorbereiten“. In der Demo ausprobieren.
Prüft mit. Denkt voraus.
Die App schaut voraus.
Aus Verbrauch, Zulassung und Fristen weiß die App, was als Nächstes ansteht – vom Nachkauf bis zur Geräteprüfung.
- PlausibilitätsprüfungIndikation, Höchstmenge, Anzahl Anwendungen, Abstand, Bienenschutz, Wetter, Gerät – geprüft auf BVL- und DWD-Daten.
- Prüfmodus „Kontrolle vorbereiten“Ganzes Tagebuch durchprüfen, Befunde nach Wichtigkeit, optional mit intelligenter Einordnung und „Was tun“.
- Bestellliste & VorausschauEinkaufsliste aus dem Verbrauch, Reichweite, geplante Folgebehandlung, Fristen für Gerät, Fortbildung und Inventur.
- Assistent (optional)Lieferschein fotografieren, Spritzung ansagen, Auflagen in Klartext – gespeichert wird nur, was du bestätigst.
Jeder Hinweis zeigt mit „Woher?“ seine Grundlage. Die App ändert nie etwas von selbst.
So hilft dir Spritztagebuch.de dabei
Was gefordert ist – und welche Funktion der App das erledigt.
-
Prüfung aller prüfpflichtigen Geräte alle sechs Kalenderhalbjahre (§ 3 PflSchGerätV)
Spritzgeräte mit Prüfplakette anlegen; die App erinnert dich vor Ablauf.
-
Verwendungsverbot ohne gültige Plakette (§ 6 PflSchGerätV)
Prüfung beim Erfassen: Hinweis „bitte prüfen“, wenn für das gewählte Gerät die Plakette abgelaufen ist.
-
Geräteprüfung als Kontrollpunkt bei Pflanzenschutzdienst und Konditionalität (GAB 8)
„Kontrolle vorbereiten“ prüft auch die Geräteprüfung und listet unter „Was tun“, welches Gerät fällig ist.
-
Neugeräte spätestens sechs Monate nach Ingebrauchnahme prüfen (§ 4 PflSchGerätV)
Neues Spritzgerät anlegen und Plakettendaten eintragen – die Erinnerung vor Ablauf gilt dann auch für dieses Gerät.
Spritztagebuch.de ist kein Zertifizierer und keine Behörde – die App hilft dir, die Dokumentation vollständig und prüfbereit zu führen.
Demo anfragenCheckliste
Checkliste: Pflanzenschutzgeräte prüfbereit
- Liste aller Geräte erstellt, mit denen Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden – auch Karrenspritze, Gießwagen, Schlauchspritzanlage, Nebelgerät
- Für jedes Gerät geklärt: prüfpflichtig oder nach Anlage 3 ausgenommen (hand-, schulter- oder rückentragbar)
- Plakette an jedem prüfpflichtigen Gerät gültig, Halbjahr auf der Plakette notiert
- Prüfberichte abgelegt – sie gelten in der Kontrolle als Nachweis neben der Plakette
- Neugeräte spätestens sechs Monate nach Ingebrauchnahme geprüft
- Termin bei einer amtlich anerkannten Kontrollwerkstatt rechtzeitig vor Ablauf gebucht
- Gerät zur Prüfung gereinigt und gespült
- Kleine Mängel, die bei der Prüfung genannt wurden, vor dem nächsten Einsatz behoben
- Nicht geprüftes oder abgelaufenes Gerät nicht mehr eingesetzt und gekennzeichnet
Checkliste von spritztagebuch.de · ohne Gewähr, verbindlich sind Rechtstexte, Standards und die zuständige Stelle.
Häufige Fragen
Wie oft müssen Pflanzenschutzgeräte geprüft werden?
Welche Pflanzenschutzgeräte sind von der Prüfpflicht ausgenommen?
Muss eine Rückenspritze zum Spritzen-TÜV?
Müssen Gießwagen und Karrenspritzen im Gewächshaus geprüft werden?
Was passiert, wenn die Prüfplakette abgelaufen ist?
Wie lange ist die Prüfplakette gültig?
Quellen & weiterführende Links
- Pflanzenschutz-Geräteverordnung (PflSchGerätV), §§ 3–7
- PflSchGerätV, Anlage 3: Gerätearten ohne Prüfpflicht
- PflSchGerätV, § 5 Prüfplakette
- § 68 Pflanzenschutzgesetz – Bußgeldvorschriften
- BVL: Jahresbericht Pflanzenschutz-Kontrollprogramm 2025 (Kap. 5.4.6 und 5.5)
- JKI-Richtlinie 3-1.0: Merkmale für die Kontrolle von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten
- LfULG Sachsen: Pflanzenschutztechnik im Gartenbau (Prüfpflicht in Gebrauch befindlicher Geräte)
- StMELF Bayern: Konditionalität 2026 (Kap. III Nr. 7.5.1 Geräte-TÜV)
Stand: 19. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die genannten Rechtstexte, Standards und die Auskünfte der zuständigen Stellen.