Kontrolle & Prüfung
Genehmigung nach § 12 PflSchG: Pflanzenschutz auf Wegen, Plätzen und öffentlichen Flächen
Für Kommunen, Bauhöfe, GaLaBau-Betriebe, Friedhöfe und Sportanlagen: Wo Pflanzenschutz verboten ist, wann es eine Ausnahmegenehmigung gibt und welche Aufzeichnungen dazugehören.
Von Jonas Rost, Spritztagebuch.de Aktualisiert am 6 Min. Lesezeit
Kurz gesagt: Auf Wegen, Plätzen, Hof-, Park- und Gleisflächen dürfen Pflanzenschutzmittel nur mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG angewendet werden. Die gibt es nur, wenn der Zweck vordringlich ist und anders nicht zumutbar erreicht werden kann. Auf Flächen für die Allgemeinheit wie Parks, Friedhöfe, Spiel- und Golfplätze sind zusätzlich nur bestimmte Mittel erlaubt (§ 17). Verstöße kosten bis 50.000 €.
Drei Arten von Flächen – drei Regeln
Bevor du irgendetwas beantragst, ordne die Fläche ein. Das Pflanzenschutzgesetz unterscheidet im Kern:
| Fläche | Beispiele | Was gilt |
|---|---|---|
| Landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt | Beete und Rasenflächen in Parks und auf Friedhöfen, Sportrasen | Anwendung ohne Genehmigung nach § 12, aber nur zugelassene Mittel im zugelassenen Anwendungsgebiet |
| Flächen für die Allgemeinheit (§ 17) | Öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentliche Sportplätze einschließlich Golfplätzen, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe, Flächen nahe Gesundheitseinrichtungen | Nur Mittel mit geringem Risiko oder Mittel, die das BVL für diese Flächen als geeignet festgestellt oder genehmigt hat |
| Nichtkulturland (§ 12 Abs. 2) | Fuß-, Rad-, Park- und Friedhofswege, gepflasterte oder wassergebundene Plätze, Hofflächen, Stellplätze, Laufbahnen und Hartplätze, Gleisanlagen, Industrie- und Gewerbeflächen, Wegränder, Böschungen | Grundsätzlich verboten, Ausnahme nur mit Genehmigung |
Die Beispiele stammen aus § 17 PflSchG, dem BVL-Jahresbericht und den Hinweisen des Pflanzenschutzdienstes Hessen und des LfULG Sachsen. Wichtig: Auch Wege und Plätze in Grünanlagen und auf Friedhöfen brauchen die Genehmigung, obwohl die Beete daneben gärtnerisch genutzt werden. Und in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern ist die Anwendung ohnehin verboten.
Wer betroffen ist
- Kommunen und Bauhöfe für Straßen, Wege, Plätze, Parks, Friedhöfe und Sportanlagen.
- GaLaBau-Betriebe und Dienstleister, die im Auftrag pflegen. Wer Pflanzenschutzmittel für andere anwendet, muss das nach § 10 PflSchG beim Pflanzenschutzdienst anzeigen. Mehr dazu: Lohnunternehmer im Pflanzenschutz.
- Friedhofsverwaltungen, Sportvereine und Golfanlagen, für Rasen und Beete unter § 17, für Wege und Hartflächen unter § 12.
- Betreiber von Gleisanlagen, Industrie- und Gewerbeflächen; hier ist laut BVL die Verkehrs- oder Betriebssicherheit manchmal nur chemisch mit vertretbarem Aufwand zu erreichen.
- Privatleute bekommen für Einfahrten und Gehwege in der Regel keine Genehmigung, weil nichtchemische Methoden zumutbar sind (BVL).
Wann eine Genehmigung möglich ist
Nach § 12 Abs. 2 PflSchG darf die Behörde eine Ausnahme nur erteilen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist, mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen – etwa der Schutz von Mensch, Tier und Naturhaushalt – nicht entgegenstehen.
Wie streng das ausgelegt wird, zeigen die Länderhinweise:
- Vordringlich ist laut LfULG Sachsen vor allem die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder Korrosions-, Brand- oder Explosionsgefahr. Grundsätzlich zumutbar sei ein doppelt so hoher Aufwand für mechanische oder thermische Verfahren.
- Entscheidend ist das Regenwasser: Laut Pflanzenschutzdienst Hessen ist eine Genehmigung in der Regel möglich, wenn das Wasser auf der Fläche oder auf Nachbarflächen versickert. Wird es in Regenwassersammler, Kanalisation oder Gewässer abgeleitet, ist die Spritzanwendung nicht genehmigungsfähig.
- Dicht versiegelte Flächen genehmigt Sachsen bei Eintragsgefahr nur im Streichverfahren, und nur, wenn kein Niederschlag vorhergesagt ist.
- Schotterbeete sind in Hessen keine genehmigungsfähigen Flächen.
- Schulen, Spielplätze, Kindergärten: In Sachsen werden Anwendungen auf Spielplätzen und in Kindergärten nicht genehmigt; auf Schulsportflächen nur in den Ferien oder nach Schulschluss mit Betretungsverbot.
- Glyphosat ist in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten vollständig verboten; in Hessen wird es auf Nichtkulturland nur noch in begründeten Ausnahmefällen genehmigt.
Wie oft trotzdem verbotswidrig gespritzt wird, zeigt das BVL: Bei 2.200 Kontrollen auf Flächen ohne Genehmigung wurde 2025 in 14 % ein Verstoß festgestellt, bei Anlasskontrollen nach Hinweisen von Anwohnern sogar in 42 %. Bei 599 Kontrollen genehmigter oder abgelehnter Flächen lag die Quote bei 4 % – meist wurden Vorgaben der Genehmigung nicht beachtet.
Alternativen zählen mit: Weil der Antrag begründen muss, warum es ohne Chemie nicht geht, lohnt ein Pflegekonzept aus mechanischen und thermischen Verfahren. Der Pflanzenschutzdienst Hessen verweist dafür auf seine Infothek „Öffentliches Grün“. Ein Beispiel aus den hessischen Hinweisen: Riesen-Bärenklau an Wegen lässt sich auch durch Beweidung mit Ziegen zurückdrängen – dafür braucht es keine Genehmigung nach § 12.
Der Antrag: Was du angeben musst
Die Formulare unterscheiden sich je Land. Das Antragsformular der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein fragt zum Beispiel ab:
- Eigentümer oder Nutzer der Fläche (Dienstleister brauchen in Sachsen eine Vollmacht oder Zustimmung des Verfügungsberechtigten).
- Lage und Größe, mit Lageplan: behandelte Flächen, Gewässer, Zuläufe zu Entwässerungseinrichtungen wie Gullys.
- Nutzung, Bodenbelag und Entwässerung.
- Kürzester Abstand zu Gewässern oder Entwässerung.
- Schutzgebiete (Natur-, Landschafts-, Wasserschutz).
- Ziel der Maßnahme und warum nicht-chemische Verfahren nicht ausreichen; gegebenenfalls das Pflegekonzept.
- Vorgesehenes Mittel und Technik – Spritzen oder Streichen beeinflusst die Genehmigungsfähigkeit stark.
- Wer anwendet und ob die Anwender sachkundig sind.
Dauer und Kosten: In Sachsen ist die Genehmigung in der Regel auf drei Kalenderjahre befristet; der Bescheid kostet laut LfULG 70 bis 350 €, für Behörden und Kommunen ist er kostenfrei (außer Eigenbetriebe). Hessen entscheidet schriftlich und gebührenpflichtig, in Schleswig-Holstein kostet auch eine Ablehnung. Zuständig ist der Pflanzenschutzdienst deines Landes – Adressen unter Pflanzenschutzdienste aller Länder.
Die Auflagen: Sachkunde, Gerät, Aufzeichnungen
Jeder Bescheid enthält Nebenbestimmungen. Typisch sind:
- Sachkunde: Anwenden dürfen nur sachkundige Personen mit aktueller Fortbildung – siehe Sachkundenachweis.
- Mittel und Technik: nur das genehmigte, zugelassene Mittel, höchstens die zugelassene Aufwandmenge, nur mit der in der Gebrauchsanleitung genannten Technik, Abstände zu Gewässern einhalten.
- Aufzeichnungen: Die Dokumentationshilfe des RP Gießen fragt je Anwendung ab: Bezug zur Genehmigung, Ort (Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück), Bezeichnung und Nutzung der Fläche, Datum, Mittel, Aufwandmenge, Pflanzenschutzgerät, Anwender mit Sachkundenachweis-Nummer und Fortbildungsdatum sowie Unterschrift. Die Aufbewahrung beträgt dort mindestens drei Jahre; das sächsische Merkblatt (Stand 2021) nennt vier Jahre. Maßgeblich ist dein Bescheid.
- Meldepflichten: In Sachsen ist ein Wechsel des Anwenders unverzüglich mitzuteilen.
Als berufliche Anwender müssen Kommunen und Dienstleister ihre Anwendungen ohnehin nach § 11 PflSchG aufzeichnen – ab 2027 elektronisch und maschinenlesbar, siehe Spritztagebuch 2027.
Was bei Verstößen droht
Wer ohne Genehmigung auf Nichtkulturland oder entgegen § 17 auf Flächen für die Allgemeinheit spritzt, handelt ordnungswidrig – der Bußgeldrahmen reicht bis 50.000 € (§ 68 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 3 PflSchG). Dasselbe Höchstmaß nennt das LfULG für Verstöße gegen die Bestimmungen eines Bescheids. Kontrolliert wird von denselben Stellen wie in der Landwirtschaft, oft nach Hinweisen aus der Nachbarschaft; dabei werden auch Boden- oder Pflanzenproben genommen. Wie solche Kontrollen ablaufen, steht in Kontrolle durch den Pflanzenschutzdienst; alle Prüfarten unter Kontrollen im Pflanzenschutz.
Für Bauhof und GaLaBau: In Spritztagebuch.de legst du Flächen mit eigenem Namen an (z. B. „Friedhof Nord, Hauptweg“), wählst Mittel und Anwender und hast Datum und Aufwandmenge sofort erfasst – auch offline. Für Geräte und Sachkunde erinnert dich die App vor Ablauf. Die App ist für den Gartenbau entwickelt; ob die Flächenstruktur zu deinen Objekten passt, prüfst du am besten direkt in der Demo.
Prüft mit. Denkt voraus.
Bevor jemand prüft, prüft die App.
Ein Knopf – oder automatisch jeden Monat – prüft dein ganzes Tagebuch auf Lücken und Verstöße und sagt dir, was zuerst zu tun ist.
- PlausibilitätsprüfungIndikation, Höchstmenge, Anzahl Anwendungen, Abstand, Bienenschutz, Wetter, Gerät – geprüft auf BVL- und DWD-Daten.
- Prüfmodus „Kontrolle vorbereiten“Ganzes Tagebuch durchprüfen, Befunde nach Wichtigkeit, optional mit intelligenter Einordnung und „Was tun“.
- Bestellliste & VorausschauEinkaufsliste aus dem Verbrauch, Reichweite, geplante Folgebehandlung, Fristen für Gerät, Fortbildung und Inventur.
- Assistent (optional)Lieferschein fotografieren, Spritzung ansagen, Auflagen in Klartext – gespeichert wird nur, was du bestätigst.
Jeder Hinweis zeigt mit „Woher?“ seine Grundlage. Die App ändert nie etwas von selbst.
So hilft dir Spritztagebuch.de dabei
Was gefordert ist – und welche Funktion der App das erledigt.
-
Ort der Anwendung und Bezeichnung der Fläche aufzeichnen (Auflage der Genehmigung)
Flächen frei benennen und in Teilflächen gliedern, z. B. nach Objekt, Weg oder Platz.
-
Datum, Pflanzenschutzmittel und Aufwandmenge je Anwendung
Assistent in 5 Schritten: Datum automatisch, Mittel aus dem eigenen Spritzschrank, Aufwand und Tankansatz werden berechnet.
-
Nur Geräte mit gültiger Prüfplakette einsetzen
Spritzgeräte mit Prüfplakette hinterlegt, Erinnerung vor Ablauf und Hinweis beim Erfassen, wenn die Plakette abgelaufen ist.
-
Name des Anwenders, Sachkundenachweis-Nummer und Fortbildung
Anwender mit Sachkundenachweis-Nummer und Erinnerung an die Fortbildung.
-
Nur Mittel, die zum Zeitpunkt der Genehmigung zugelassen sind; Aufbrauchfristen beachten
Täglicher Abgleich mit dem BVL-Zulassungsregister, Meldungen bei Zulassungsende und Aufbrauchfrist deiner Mittel.
-
Aufzeichnungen aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen
Export als CSV, Excel oder PDF-Bericht für jeden Zeitraum; Daten in Deutschland gehostet.
Spritztagebuch.de ist kein Zertifizierer und keine Behörde – die App hilft dir, die Dokumentation vollständig und prüfbereit zu führen.
Demo anfragenCheckliste
Checkliste: Pflanzenschutz auf Wegen, Plätzen und öffentlichen Flächen
- Fläche eingeordnet: Kulturfläche (z. B. Beet, Rasen), Fläche für die Allgemeinheit nach § 17 oder Nichtkulturland nach § 12
- Für Wege, Plätze, Hof- und Gleisflächen: schriftliche Ausnahmegenehmigung liegt vor und ist nicht abgelaufen
- Lageplan mit behandelten Flächen, Gewässern und Abläufen (Gullys) zur Genehmigung abgelegt
- Nur das genehmigte Mittel mit der genehmigten Technik (Spritzen oder Streichen) eingesetzt
- Auf Flächen für die Allgemeinheit nur Mittel, die nach § 17 PflSchG dafür zulässig sind
- Anwender sachkundig, Fortbildung aktuell; bei Arbeiten für Dritte Anzeige nach § 10 PflSchG erfolgt
- Gerät mit gültiger Prüfplakette
- Keine Anwendung bei Regen in der Vorhersage, kein Eintrag in Abläufe oder Gewässer
- Jede Anwendung aufgezeichnet: Ort, Datum, Mittel, Aufwandmenge, Gerät, Anwender
- Aufzeichnungen so lange aufbewahrt, wie der Bescheid verlangt (mindestens drei Jahre)
- Wechsel des Anwenders oder Dienstleisters der Behörde gemeldet, falls der Bescheid das verlangt
Checkliste von spritztagebuch.de · ohne Gewähr, verbindlich sind Rechtstexte, Standards und die zuständige Stelle.
Häufige Fragen
Brauche ich eine Genehmigung, um auf Wegen und Plätzen Unkraut zu spritzen?
Wo beantrage ich eine Genehmigung nach § 12 PflSchG?
Was kostet eine Genehmigung nach § 12 PflSchG?
Welche Pflanzenschutzmittel sind auf Friedhöfen, Spielplätzen und Golfplätzen erlaubt?
Darf eine Kommune Glyphosat auf Wegen einsetzen?
Welches Bußgeld droht bei Pflanzenschutz auf versiegelten Flächen?
Quellen & weiterführende Links
- § 12 Pflanzenschutzgesetz – Vorschriften für die Anwendung
- § 17 Pflanzenschutzgesetz – Flächen für die Allgemeinheit
- § 68 Pflanzenschutzgesetz – Bußgeldvorschriften
- RP Gießen, Pflanzenschutzdienst Hessen: Hinweise zum Antrag nach § 12 (2) PflSchG (Stand 17.12.2025)
- RP Gießen: Dokumentationshilfe für Anwendungen auf Nichtkulturland
- LfULG Sachsen: Einsatz von Herbiziden auf Wegen und Plätzen – Hinweise zum Genehmigungsverfahren
- Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein: Antragsformular § 12 Abs. 2 PflSchG
- BVL: Jahresbericht Pflanzenschutz-Kontrollprogramm 2025 (Kap. 5.4.10)
Stand: 19. Oktober 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die genannten Rechtstexte, Standards und die Auskünfte der zuständigen Stellen.